6 1864.
Se. Excellenz der Präsident der Republik Chili
den Henn Jovino Novoa,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger
Form besunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Republik Chili und zwischen
ihren resp. Unterthanen und Bürgern soll fortdauernde Freundschaft bestehen.
Artikel 2.
Zwischen den Staaten des Zollvereines und den Gebieten der Republik Chili soll
gegenseitige Freiheit des Handels Statt sinden. Es soll den Unterthauen und Bür-
gemn eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und sicher mit
ihren Schifsen und Ladungen nach allen Plätzen, Häsen und Flüssen in den Gebieten
des anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestattet ist oder gestattet
werden wird. Sie können in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und
daselbst wohnen und Häuser und Magazine miethen und bewohnen und, soweit die
Landesgesetze es gestatten, Groß= oder Klein-Handel treiben mit allen Arten von
Erzeugnissen, Mannfakturen und Waaren und sollen für ihre Person und Eigenthum
und bei Ausübung ihres Gewerbes und Handels denselben Schuhz und dieselbe Sicher-
heit genießen, deren nach den Gesetzen der betreffenden Länder die einheimischen
Unterthanen und Bürger sich erfreuen.
Ingleichen soll es den Kriegsschiffen und den Packet- oder Post-Schiffen eines
jeden der vertragenden Theile freislehen, nach allen Häfen, Flüssen und Plätzen innerhalb
der Gebiete des Anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe, oder Post= oder Packet-
Schiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu ankern, zu bleiben
und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Gesetzen und Verordnungen
der resp. Länder untenvorfen bleiben. ,
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen
Artikels die Küstenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Gebiete be-
legenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angesehen
werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des
Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder
in derselben Weise entlöscht.