Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

6 1864. 
Se. Excellenz der Präsident der Republik Chili 
den Henn Jovino Novoa, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger 
Form besunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und der Republik Chili und zwischen 
ihren resp. Unterthanen und Bürgern soll fortdauernde Freundschaft bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Staaten des Zollvereines und den Gebieten der Republik Chili soll 
gegenseitige Freiheit des Handels Statt sinden. Es soll den Unterthauen und Bür- 
gemn eines jeden der beiden vertragenden Theile freistehen, unbehindert und sicher mit 
ihren Schifsen und Ladungen nach allen Plätzen, Häsen und Flüssen in den Gebieten 
des anderen zu kommen, wo der Handel mit anderen Nationen gestattet ist oder gestattet 
werden wird. Sie können in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und 
daselbst wohnen und Häuser und Magazine miethen und bewohnen und, soweit die 
Landesgesetze es gestatten, Groß= oder Klein-Handel treiben mit allen Arten von 
Erzeugnissen, Mannfakturen und Waaren und sollen für ihre Person und Eigenthum 
und bei Ausübung ihres Gewerbes und Handels denselben Schuhz und dieselbe Sicher- 
heit genießen, deren nach den Gesetzen der betreffenden Länder die einheimischen 
Unterthanen und Bürger sich erfreuen. 
Ingleichen soll es den Kriegsschiffen und den Packet- oder Post-Schiffen eines 
jeden der vertragenden Theile freislehen, nach allen Häfen, Flüssen und Plätzen innerhalb 
der Gebiete des Anderen, wo jetzt oder künftig Kriegsschiffe, oder Post= oder Packet- 
Schiffe anderer Nationen zugelassen werden, zu kommen, daselbst zu ankern, zu bleiben 
und Ausbesserungen vorzunehmen, wobei sie jederzeit den Gesetzen und Verordnungen 
der resp. Länder untenvorfen bleiben. , 
Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Artikels die Küstenfahrt zwischen einem und dem anderen in demselben Gebiete be- 
legenen Hafen nicht einbegreifen; es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angesehen 
werden, wenn ein von über See hergekommenes Schiff in verschiedenen Häfen des 
Gebietes Eines der kontrahirenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder 
in derselben Weise entlöscht.
	        
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