Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

136 1864. 
selbst erbautem Obste gewonnenen Weines und des selbst erbauten Traubenweines unter- 
liegt nur den hinsichtlich des Betriebes von Schankwirthschaften im §. 8 der Gewerbe- 
Ordnung bestimmten Beschränkungen. 
8. 3. 
Die dem Bergregal unterworfenen Metalle, Mineralien und Fossilken nebst 
den damit verdundenen Anstalten unterliegen im Allgemeinen nicht der Gewerbeord- 
nung; dagegen unterfallen ihr solche Anstalten, in welchen eine chemische Verarbeitung 
von Mineralien erfolgt. wie chemische Fobriken, Blaufarbenwerke 2c., — ingleichen 
diejenigen Anstalten, welche zur Aufbereitung von Mineralien und Vossilien von dritten 
Personen als selbstständige Werke errichtet werden: z. B. Ziegeleien, Kalkbreune- 
reien u. s. w. 
Auch auf die Gewinnung und den Rohverkauf der zum Bergregal nicht 
gehörigen Fossilien, als Sand und Lehm, leiden die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung 
keine Anwendung. Wohl aber ist dieses der Fall, wenn die Verarbeitung und Aufbe- 
reitung solcher Fossilien für den Handel oderin besonderen gewerblichen Anstalten erfolgt. 
8. 4. 
Kohlensaure Wasser, welche keine Nachahmung künstlicher Mineralwasser sind, 
wie z. B. Sodawasser, kohlensaures Quellwasser, sind nicht als künstliche „Mineral- 
wasser“ zu betrachten. 
Zu 8. 2 der Gewerbe-Ordnung. 
8 5 
. 5. 
Wenn auch eine Pflicht zur Anmeldung der Gewerbeunternehmungen des Staates, 
des Domainenfiskus und der Hofhaltung nicht besteht, so soll doch der betreffenden 
Gemeindebehörde (§. 5 der Gewerbe-Ordnung) von jedem über den eigenen Bedarf 
hinansgehenden Gewerbennternehmen der gedachten Art, so wie von den dio Leikung 
und Vertretung solcher Geschäfte besorgenden Personen durch die betreffende Behörde 
Kenntniß gegeben werden. 
Zu §. J. der Gewerbe-Ordnung. 
6 
. O. 
Die von einem Geschästsinhaber noch der bisherigen Gesebgebung schon vor Ein- 
tritt der Gewerbe-Ordnung erlangte Berechtigung zum selbstständigen Gewerbebetriebe 
dauert fort, auch wenn jener das 24te Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Bei
	        
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