Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

138 1864. 
4:„:„ 8. 9. 
Die Anmeldung kann mündlich zu Protocoll oder schristlich geschehen. Dieselbe 
muß enthalten die genaue Angabe des Alters des Anmeldenden und die nähere Bezeich- 
nung des von ihm beabsichtigten Gewerbebetriebs, sowie der zu diesem Zwecke von ihm 
etwa beabsichtigten Anlagen. 
Fehlt es an dem gesetlichen Alter, so ist das Dispensationszeugniß der Regierung 
(§. 4 der Gewerbe-Ordnung) und für den Fall, daß der Gewerbebetrieb von dem 
Nachweise besonderer Beföhigung (§s. 18 der Gewerbe-Ordnung) abhängt, der Be- 
sähigungsnachweis beizufügen. 
Auswärtige haben überdieß die Angabe ihres Alters durch ein Geburts= oder 
Taufzengniß oder auf sonst geeignete Art, z. B. durch Vorlegung eines früheren Au- 
meldescheines von einem anderen Orte des Inlandes, zu bescheinigen. (S. 12.) 
0. 
Von der Verpflichtung zur zuanann eines selbstständigen Gewerbebetriebes sind 
solche Gewerbetreibenden ausgenommen, welche ihr Geschäft nach den bisherigen Be- 
stimmungen bereits selbsiständig betrieben haben, sofern und soweit eine wesentliche Ver- 
änderung des Gewerbebetriebes nicht statt findet. Es gilt dies namentlich von den 
sämmtlichen bisherigen Innungemeistern und auch hinsichtlich solcher selbstständiger Ge- 
werbearbeiten, zu deren Vornahme künftig ein Befähigungsnachweis ersordert wird. 
« Zu §. 6. der Gewerbe-Ordnung. 
8. 11. 
Unter den §F. 6, 2 der Gewerbe-Ordnung fallen auch die sogenannten Haus- 
Industrie-Gewerbe der Weberei, Wirkerei, Klöppelei, Stickerei, Strohslechterei 
u. s. w. in soweit, als der Betrieb derselben regelmäßig nicht für eigene Rechnung, 
sondern nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehülfen erfolgt. Beschäftigung 
der eigenen Familienglieder mit Nebenarbeiten, wie z. B. Spulen, Treiben, Drehen 
u. s. w., ist nicht als Annahme von Gehülfen anzusehen. 
Ferner gehören hierher die Lohnschreiberei und ähnliche Beschäftigungen. 
Die Aufnahme in eine fortbestehende Innung (78 der Gewerbe-Ordnung) befreit 
nicht von der Anmeldungspflicht. 
Zu §. 7 der Generbe odann. 
Die Anmeldung und deren uneus sie soweit dies möglich ist, sofort oder
	        
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