Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 161 
Gegen diese Entscheidung ist binnen zehntägiger Nothfrist Berufung auf den als- 
dann endgültigen und im Falle der Berufungseinwendung auch nur von einem Theile 
der Entschädigungsberechtigten für die Gesammtheit maßgebenden Ausspruch der Re- 
gierung oder von Seiten der Entschädigungsberechtigten auf die Entscheidung im 
Rechtswege nachgelassen. Letteren Falles ist förmliche Klage binnen sechswöchentlicher 
ausschließlicher Frist, vom Tage des Ablaufes der Berufungseinwendungsfrist an ge- 
rechnet, einzureichen und dann die von dem Vertreter des Staats-Fiskus an die 
Regierung etwa eingewendete Berufung, soweit dieselbe denjenigen Berechtigten betrifft, 
welcher Klage erhoben hat, im Rechtswege mit zu erledigen. 
8. 8. 
Hinsichtlich derjenigen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Entschädi- 
gung geeignet im Rechtswege anerkannt werden (§. 3), findet nach Beendigung des 
Prozesses das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe 
Statt, daß im Verwaltungswege die für nicht streitig gewesene Gewerbeberechtigungen 
festgestellten Werthsbeträge auch für die nachträglich zur Entschädigung gelangenden 
Berechtigungen gelten. 
S. 9. 
Von der endlichen Feststellung der Entschädigungs-Kapitale überhaupt hat das 
Verwaltungsamt den Vertreter des Staats-Fiskus zu benachrichtigen. 
8. 10. 
Das festgestellte Entschädigungs-Kapital tritt allenthalben an die Stelle des 
weggefallenen Rechts. 
8. 11. 
Das Entschädigungs-Kapital wird den Berechtigten von dem Tage an, an welchem 
die Gewerbe-Ordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 37 Procentjährlich verzinst. 
" 8. 12. 
Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges ein 
der Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den Ver- 
pachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen 
von dem gesammten Entschädigungs-Kapilal. 
Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; nur
	        
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