1864. 173
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sr#hchute Slan vom ahre. 1864.
NXXIXII. Ministertal-Bekanmemachung
dom 1. December 1864, die Uebereinkunft mit dem Königlich Bayerischen
Gonuvernement, das Trauungörecht bei Eben zwischen Bayerischenr und
Schwarzburg-Rudolstädtischen Unterthanen betreffend.
Nachstehende Ministerial - Erklärung, betreffend die Uebereinkunft mit dem
Königlich Bayerischen Gouvernement wegen des Trauungsrechtes bei Chen zwischen
den beiderseitigen Unterthanen, wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende des
Königlich Bayerischen Staaks-Mimisteriums des Königlichen Hauses und des Aeußern
zu München ausgewechselt worpen ist, anmit zur össemilichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 1. December 1864.
Jürstl. Schwarko. Ministerium.
Bertrab.
Die Königlich Bayerische Staatsregierung und die Fürstlich Schwarzburg,
Rudolstädtische Staaksregierung haben sich mit der beiderseitigen Allerhöchsten und
Höchsten landesherrlichen Genehmigung betreffs des Rechtes zur Vornahme der
Trauungen bei Verheirathungen zwischen Königlich Bayerischen und Fürstlich Schwarz=
burg= Rudolstädtischen Staatsangehörigen über solgende Grundsätze geeinigt, welche
in den beiderseitigen Staaten fortan zur Anwendung kommen.
Bei ungemischt protestantischen Ehen steht das Recht r Trauung dem
m des zukünftigen Wohnorms der Brautleute zu. Es ist je
2. den letzteren unbenommen, sich mit Einwilligung des sdornot bonchtige
Fürtl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXV.
Ausgegeben in Rudolstadt Mitlwoch den 21. re: 1864.