Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864. 173 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sr#hchute Slan vom ahre. 1864. 
  
NXXIXII. Ministertal-Bekanmemachung 
dom 1. December 1864, die Uebereinkunft mit dem Königlich Bayerischen 
Gonuvernement, das Trauungörecht bei Eben zwischen Bayerischenr und 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Unterthanen betreffend. 
Nachstehende Ministerial - Erklärung, betreffend die Uebereinkunft mit dem 
Königlich Bayerischen Gouvernement wegen des Trauungsrechtes bei Chen zwischen 
den beiderseitigen Unterthanen, wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende des 
Königlich Bayerischen Staaks-Mimisteriums des Königlichen Hauses und des Aeußern 
zu München ausgewechselt worpen ist, anmit zur össemilichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 1. December 1864. 
Jürstl. Schwarko. Ministerium. 
Bertrab. 
Die Königlich Bayerische Staatsregierung und die Fürstlich Schwarzburg, 
Rudolstädtische Staaksregierung haben sich mit der beiderseitigen Allerhöchsten und 
Höchsten landesherrlichen Genehmigung betreffs des Rechtes zur Vornahme der 
Trauungen bei Verheirathungen zwischen Königlich Bayerischen und Fürstlich Schwarz= 
burg= Rudolstädtischen Staatsangehörigen über solgende Grundsätze geeinigt, welche 
in den beiderseitigen Staaten fortan zur Anwendung kommen. 
Bei ungemischt protestantischen Ehen steht das Recht r Trauung dem 
m des zukünftigen Wohnorms der Brautleute zu. Es ist je 
2. den letzteren unbenommen, sich mit Einwilligung des sdornot bonchtige 
Fürtl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt Mitlwoch den 21. re: 1864.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.