18 1864.
MÆ VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 29. Januar 1864, die zwischen der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen der in
Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossene
Convention betreffend.
Nachstehende Ministerial = Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleich-
lautende des Herzoglich Sächsischen Ministeriums in Altenburg ausgewechselt worden
ist, anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 29. Januar 1864.
Fürstl. Schwanzt. Ministerium .
Bertrab.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtische Regierung sind dahin übereingekommen, in Betreff der in Criminal- und
Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten zugleich zur Abänderung der in den Ar-
tikeln 8 und 9 der unterm 14. März 1832 abgeschlossenen Convention zur Beförderung
der Criminalrechtspflege getroffenen bezüglichen Bestimmungen Folgendes unter ein-
ander festzusetzen:
rtikel 1.
Wemn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts-
behörde des eines Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth-
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden
Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden, und
zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Unter-
suchung der Staatscasse voer dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpslichteten zu-
weisen wird (vergl. jedoch Art. 2).
Zu solchen baaren **s5 und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet:
alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Boten-
löhnungen, dann Protocollirungs-, Schreib- und Abschrift= Gebühren, Stempel-
taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Ge-
richtscassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten dieser Art.