fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Handlung 
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dem Dritten den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. Fällt dem Be- 
amten nur Fahrlässigkeit zur Last, so 
kann er nur dann in Anspruch ge- 
nommen werden, wenn der Verletzte 
nicht auf andere Weise Ersatz zu er- 
langen vermag. 
Verletzt ein Beamter bei dem Ur- 
teil in einer Rechtssache seine Amts- 
pflicht, so ist er für den daraus ent- 
stehenden Schaden nur dann verant- 
wortlich, wenn die Pflichtverletzung 
mit einer im Wege des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu verhängenden 
öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf 
eine pflichtwidrige Verweigerung oder 
Verzögerung der Ausübung des Amtes 
findet diese Vorschrift keine Anwen- 
dung. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, 
wenn der Verletzte vorsätzlich oder 
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden 
durch Gebrauch eines Rechtsmittels 
abzuwenden. 
Sind für den aus einer unerlaubten 
H. entstehenden Schaden mehrere 
neben einander verantwortlich, so 
haften sie, vorbehaltlich der Vor- 
schrift des § 835 Abs. 3, als Ge- 
samtschuldner. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §8§ 831, 832 zum Ersatze des 
von einem anderen verursachten 
Schadens verpflichtet ist, auch der 
andere für den Schaden verantwort- 
lich, so ist in ihrem Verhältnisse zu 
einander der andere allein, im Falle 
des § 829 der Aussichtspflichtige 
allein verpflichtet. 
Ist neben demjenigen, welcher nach 
den §§ 833—838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter 
für den Schaden verantwortlich, so 
ist in ihrem Verhältnisse zu einander 
der Dritte allein verpflichtet. 
Ist ein Beamter, der vermöge seiner 
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Handlung 
Amtspflicht einen anderen zur Ge- 
schäftsführung für einen Dritten zu 
bestellen oder eine solche Geschäfts- 
führung zu beaufsichtigen oder durch 
Genehmigung von Rechtsgeschäften 
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Ver- 
letzung dieser Pflichten neben dem 
anderen für den von diesem verur- 
sachten Schaden verantwortlich, so ist 
in ihrem Verhältnisse zu einander der 
andere allein verpflichtet. 
Die Verpflichtung zum Schadens- 
ersatze wegen einer gegen die Person 
gerichteten unerlaubten H. erstreckt 
sich auf die Nachteile, welche die H. 
für den Erwerb oder das Fort- 
kommen des Verletzten herbeiführt. 
Wird infolge einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit die Er- 
werbsfähigkeit des Verletzten aufge- 
hoben oder gemindert oder tritt eine 
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, 
so ist dem Verletzten durch Ent- 
richtung einer Geldrente Schadens- 
ersatz zu leisten. 
Auf die Rente finden die Vor- 
schriften des § 760 Anwendung. Ob, 
in welcher Art und für welchen Be- 
trag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu 
leisten hat, bestimmt sich nach den 
Umständen. 
Statt der Rente kann der Ver- 
letzte eine Abfindung in Kapital ver- 
langen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt. 
Der Anspruch wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß ein anderer dem 
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. 
844, 845. 
Im Falle der Tötung hat der Ersatz- 
pflichtige die Kosten der Beerdigung 
demjenigen zu ersetzen, welchem die 
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu 
tragen. 
Stand der Getötete zur Zeit der 
Verletzung zu einem Dritten in
	        
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