1864. s
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
JIweites Stüch vom Jahre 1864.
II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Jannar 1864, die zwischen der biesigen Fürstlichen Staatsregierung
und dem Königlich Niederländischen Gonvernement getroffene Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Aufhebung des Abzugsgeldes betreffend.
Nachdem zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung#und dem Königlich
Niederländischen Gouvernement wegen gegenseitiger Aufhebung des Abzugsgeldes eine
Uebereinkunft geschlossen worden ist, so wird dieselbe durch eine Uebersetzung der von
dem Königlich Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten P. van der
Maesen de Sombreff in französischer Sprache ausgefertigten Erklärung nach-
stehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 2. Januar 1864.
Frlürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Nachdem die Regierung Seiner Majestät des Königs der Niederlande, und die
Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt es angemessen gesunden
haben, über die Befugniß der Unterthanen sowohl bei Erbschaftsfällen als bei Ausfuhr
von Vermögen in beiden Staaten bestimmte Grundsätze aufzustellen, ist der unter-
zeichnete Minister der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs der
Niederlande bevollmächtigt, hiermit zu erklären:
1) Die Untertbanen Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Nudol.
stadt sollen in dem Königreiche der Niederlande das Recht, Erbschaften ab inleslmo
oder durch Testament, so wie Schenkungen unter Lebenden zu erwerben oder zu über-
Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetzsamml. XXV. 2
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