1864. 93
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Ueuntes Stück vom Jahre 1864.
DXVIII. Verordnung
vom 22. April 1864, die Annahme und Verpflichtung der Apotheker-
Gehülfen betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt:
S. 1.
Der Eintritt als Gehülfe in eine hieländische Apotheke ist durch die Vorlegung
eines Zulassungsscheines und den Nachweis der erfolgten eidlichen Verpflichtung auf
gewissenhafte Beobachtung der das Apothekerwesen betreffenden gesetzlichen Vorschriften
bedingt.
Bei denjenigen Gehülfen, welche in einer inländischen Apotheke als Lehrlinge
ausgebildet sind und sogleich nach Beendigung der Lehrzeit in einer
inländischen Apotheke als Gehülfen eintreten, vertritt der Lehrbrief (§. 31 der Apo-
theker Ordnung) die Stelle des Zulassungsscheines. Für andere Gehülfen wird
derselbe von dem betreffenden Bezirks-Physicus auf Grund der ihm vorzulegenden
Lehr-Fähigkeits= und Führungs-Zeugnisse ausgestellt.
8. 3.
Die eidliche Verpflichtung erfolgt auf Anmeldung des Gehülfen und nach
geschehener Vorlegung des Lehrbriefes oder Zulassungsscheines durch das seefine
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV.
Au usgegeben in Rudolstadt den 14. v 1664.