Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

136 1865. 
neraldirector der Steuern, Ritter des Nothen Adler- Ordens zweiter Classe mit 
Stern und Eichenlaub rc. N. ., 
den Herrn Alexander Maximilian Pbilipsborn. Allerhöchst Ihren Wirk. 
lichen Geheimen Legationsrath, Nitter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe 
mit Eichenlaub 2c. 2c. 7. 
und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Di- 
rector im Ministerium für Handel, Gewerbe und öfsentliche Arbeiten, Ritter des 
Nothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub 2c. K. W. 
und 
Seine Majestät der Kalser der Franzosen: 
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von La- 
Tour d'Anvergne, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Groß.Offizier 
des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Nitter des Königlich Preußischen Rothen 
Adler-Ordens erster Classe c. 1. 1c. 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clereq, Allerhöchst Ihren bevoll- 
mächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2. K. 2c. 
welche, nach Austäusch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Französische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen der Zoll- 
vereinsstaaten einlausen, sollen, woher sie auch kommen mögen, in diesen Häfen weder 
bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch während ihres Aufenthalts andere 
oder höhere Tonnen., Lvotsen., Quarantaine-, Hafen-, Leuchtthurms-Gelder oder son- 
stige, gleichviel unter welchem Namen auf dem Schifsskörper ruhende Abgaben entrich. 
ten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privat- 
personen oder irgend welche Anstalten erhoben werden, als diejenigen, welchen die von 
deuselben Orten kommenden und nach denselben Orten bestimmten Schiffe der Zollver= 
einsstaaten daselbst unterliegen.
	        
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