Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

138. 1865. 
auf Nationalschiffen in den Staalen des einen der Hohen vertragenden Theile gesetlich 
Statt finden darf, sollen auch auf den Schissen des andern Theiles daselbst iingeführt 
oder von dort ausgeführt werden dürfen. 
Die auf den Schiffen des einen oder des andern Theils in die beiderseitigen pi. 
fen eingeführten Waaren sollen daselbst zum Verbrauch, zum Durchgange oder zur 
Wiederausfuhr deklarirt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthümers oder seiner 
Machthaber zur Nlederlage gebracht werden können, und zwar Alles dies ohne höheren 
Magazingebühren, Aufsichts= oder sonstigen Kosten dieser Art untenvorfen zu wer- 
den, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen eingegangenen Baaren jetzt oder 
in Zukunst unterliegen. 
Artikel 5. 
Der vorstehende Artikel soll nicht Amwendung finden auf die Klsen. Schiss. 
fahrt, das heißt auf die Beförderung von Exzeugnissen oder Waaren, welche in einem 
Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Landesgebiets bestimmt sind, 
insofern nicht solche Beförderung nach den Landesgesetzen der fremden Flatge erlaubt ist. 
Artikel 6. 
Waaren jeder Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten direkt aus 
einem Hafen der Zollvereinestaaten nach Frankreich, und umgekehrt Waaren jeder Art. 
welche unter französischer Flagge, woher es auch sei, nach dem Zollverein eingeführt 
werden, sollen derselben Besreiungen, Zollverg#tungen, Prämien oder sonstigen Be- 
günstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen andern noch hö- 
heren Zoll., Schiffsahrts= oder Wege-Abgaben untenworfen sein, mögen solche für den 
Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privalpersonen oder irgend welche An- 
stalten erhoben werden, und keiner andern Förmlichkeit unterliegen, als wenn die Ein- 
fuhr unter der Landesflagge Statt fände. 
Man ist übereingekommen, daß der Aufenthalt eines Schiffes der Zollvereinsstaa- 
ten in einem oder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vortheile der direkten Einfuhr 
nicht verlustig macht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff in diesen Zwischenhäsen keine Eir- 
ladung vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr denjenigen Schiffen de 
Zollvereinsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in einem Zwischenhafen Fucbele 
haben, in Frankreich erhalten bleiben. 
Es ist ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in Frauk, 
reich für die Einfuhren unter sranzösischer Flagge aus anderen, als den Ursprungs-
	        
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