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ländern bestehen, auch auf die aus den Entrepots des Zollvereins unter der Flagge der
Zollvereinsstaaten nach Frankreich kommenden Waaren Anwendung finden sollen.
Artikel 7.
In Anbelracht der, nach den Artikeln 1. und 6. der französischen Flagge in den
Hisen der Zollvereinsstaaken bewilligten besonderen Vortheile, sind die Hohen vertra-
genden Theile übereingekommen, daß, vom Austausch der Natifikationen des gegen
wärtigen Verkrages an,
I. dig Erzeugnisse des Bodens und des. Gewerbsteihes der Zollvereinsstaaten, bei
ihrer Einfuhrin die französischen Kolonien, aller Vortheile und Begünstigungen
theilhaftig sein sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen irgend welcher an-
deren begünstigtsten europäischen Nation jetzt oder in Zukunft bewilligt werden,
und dah die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den französischen Kolonien bei
ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes, so wie bei ihrem Ausgange,
mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Unterschied der Herkunft, in
allen Stücken wie die Schisse jeder anderen begünstigtsten europäischen Nation
behandelt werden sollen;
2. die Schisse der Zollvereinsslaaten, welche direkt von einem Hafen dieser Staa-
ten nach einem Hafen von Algerien kommen, sollen nur ein festes Tonnengeld
von zwei Franks für die Tonne bezahlen, und es soll diese Abgabe, sobald sie
einmal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den andern Häfen dieser
Besibung, in welche das Schiff zur Verwollständigung seiner Ausoder Ein-
ladung einlaufen möchte, nicht weiter gesordert werden;
die Bestimmungen der Artikel 1. und 6. des gegemwärtigen Vertrages, so wie
des vorstehenden Absaßes sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf
deren Ladungen auch dann Anwendung finden, wenn diese Schisse aus den
Häfen der Hanfestädte an der Elbe und Weser kommen. Diese Abrede soll in
Wirksamkeit treten, sobald die französischen Schiffe in eben diesen Häfen den
Nationalschissen gleichgestellt sind.
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die Schiffe
der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, welchen er in Zufunft
in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen europzischen Nation hinsichtlich
der indirekten Schifffahrt gewähren möchte.