Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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ländern bestehen, auch auf die aus den Entrepots des Zollvereins unter der Flagge der 
Zollvereinsstaaten nach Frankreich kommenden Waaren Anwendung finden sollen. 
Artikel 7. 
In Anbelracht der, nach den Artikeln 1. und 6. der französischen Flagge in den 
Hisen der Zollvereinsstaaken bewilligten besonderen Vortheile, sind die Hohen vertra- 
genden Theile übereingekommen, daß, vom Austausch der Natifikationen des gegen 
wärtigen Verkrages an, 
I. dig Erzeugnisse des Bodens und des. Gewerbsteihes der Zollvereinsstaaten, bei 
ihrer Einfuhrin die französischen Kolonien, aller Vortheile und Begünstigungen 
theilhaftig sein sollen, welche den gleichartigen Erzeugnissen irgend welcher an- 
deren begünstigtsten europäischen Nation jetzt oder in Zukunft bewilligt werden, 
und dah die Schiffe der Zollvereinsstaaten in den französischen Kolonien bei 
ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes, so wie bei ihrem Ausgange, 
mögen sie beladen sein oder in Ballast, und ohne Unterschied der Herkunft, in 
allen Stücken wie die Schisse jeder anderen begünstigtsten europäischen Nation 
behandelt werden sollen; 
2. die Schisse der Zollvereinsslaaten, welche direkt von einem Hafen dieser Staa- 
ten nach einem Hafen von Algerien kommen, sollen nur ein festes Tonnengeld 
von zwei Franks für die Tonne bezahlen, und es soll diese Abgabe, sobald sie 
einmal in einem Hafen von Algerien bezahlt ist, in den andern Häfen dieser 
Besibung, in welche das Schiff zur Verwollständigung seiner Ausoder Ein- 
ladung einlaufen möchte, nicht weiter gesordert werden; 
die Bestimmungen der Artikel 1. und 6. des gegemwärtigen Vertrages, so wie 
des vorstehenden Absaßes sollen auf die Schiffe der Zollvereinsstaaten und auf 
deren Ladungen auch dann Anwendung finden, wenn diese Schisse aus den 
Häfen der Hanfestädte an der Elbe und Weser kommen. Diese Abrede soll in 
Wirksamkeit treten, sobald die französischen Schiffe in eben diesen Häfen den 
Nationalschissen gleichgestellt sind. 
Ueberdies verpflichtet sich Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, die Schiffe 
der Zollvereinsstaaten an jedem Vortheil Theil nehmen zu lassen, welchen er in Zufunft 
in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen europzischen Nation hinsichtlich 
der indirekten Schifffahrt gewähren möchte.
	        
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