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ob solche sich Verbrechen. Bergehen oder Uebertretungen am Bord der gedachten Schisfe
haben zu Schulden kommen lassen oder nicht.
Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die Gerichte, Einzelrichter oder
zuständigen Beamten wenden, und durch Mittheilung der Schiffsregister, der Muster,
rolle oder anderer amtlicher Dokumente, oder, im Falle das Schiff bereits abgereist ist.
durch gehörig von ihnen beglaubigie Abschrift der genannten Papiere oder durch einen
Auszug aus selbigen den Beweis führen, dah die reklamirten Personen wirklich zu der
Mannschaft gehört haben.
Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll ihnen die Auslieferung nicht
versagt werden.
Die gedachten Deserteurs sollen, sobald sie verhaftet sind, zur Verfügung der
General, Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln und Konsular-Agenten bleiben, und kön-
neu selbst auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular-Beamten in den
Landesgefängnissen so lange festgehalten und bewahrt werden, bis sie am Bord des
Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt sein werden, oder bis sich eine
Gelegenheit zu ihrer Rücksendung in das Land jener Konsular-Beamten auf einem
Schiffe desselben oder eines andern Landes darbietet.
Wemn eine solche Gelegenheit sich sedoch innerhalb einer Frist von drel Monaten,
von dem Tage der Verhastung an gerechnet, nicht darbieten sollte, oder wenn die Ko-
sten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag die Verhaftung ge-
schehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs in Freiheit gesetzt wer-
den, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet werden können.
Wen aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am Lande
begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortsbehörde bis dahin hinaus-
geschoben werden können, daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil über die That
gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung gebracht ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere zur Schiffs-
mannschaft gehörende Personen, welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertion
stattgefunden hat, von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikelg ausgenommen
sein sollen.
Artikel. 14.
Alle Maaßregeln in Betreff der Rettung französischer Schiffe, welche an den Küsten
bes Zollvereins gescheitert oder gestrandet kind, sollen von den Generäl-Konsuln, Kon-