Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

144 1865. 
Uoecbereinkunft. 
die Follabfertigung. der zu#nnahtemen Verkehrs auf den Eisenbahnen. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung des Artikel 29 des 
heute zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages, und 
zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mittelst der Eisenbahnen in Beziehung 
auf die Zoll-Abfertigung, folgende Verabredungen getroffen: 
I. 
Bestimmungen über die Güterzüge. 
rtikel 1. 
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden ge- 
schlossen (Kulissen-Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten Art, die mit Schuß- 
decken versehen sind, verpackt sinden, sollen, bei gehörigem Verschlusse dieser Wagen 
mittelst Bleie oder Vorlegeschlösser, sowohl bei deni Eingange, als bei dem Ausgange, 
bei Nacht wie bei Tage, an Sonn- und Festtagen wie an jedem andern Tage, der Re- 
vision bei den betrefsenden Grenz-Zoll-Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den 
folgenden Artikeln bezeichneten Vorbehalte, Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt find. 
Die Wagen mit Schutzdecken müssen, wenn für sie die vorgedachten Erleichterungen 
in Anspruch genommen werden, mit festen, durch eine starke Stange mit einander ver- 
bundenen Vorder- und Hinterwänden, ferner an den Vorder- und Hinterwänden, mit 
2) Fuß breiten Verdecksfllcken und an den Langseiten mit 11 Fuß hohen Seitemvänden 
versehen sein. An die Vorder= und Hinterwände und an die Seitenwände muß sich die 
Decke glatt und ohne Falten anschließen. 
Füllen die, bei der Beladung der Kulissen-Wagen oder der vorbezeichneten Wa- 
gen mit Schußdecken übrig gebliebenen, oder die überhaupt vorhandenen Kolli keinen 
solchen Wagen aus, so können sie, mit dem Auspruch auf die vorerwähnten Erleichter- 
ungen, in Wagen-Abtheilungen oder in abhebbare Kasten oder Körbe von mindestens 
zehn Kubiksuß Inhalt, deren Benußzung zuvor von der Zollverwaltung gestattet worden 
ist, vrrladen und unter Verschluß durch Vorlegeschlösser oder Bleie befördert werden. 
Für die von der Postbehörde benutzten Kasten, Körbe oder Felleisen findet eine Be- 
schränkung hinsichtlich der Größe nicht Stalt.
	        
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