Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 145 
Jeder der vertragenden Theile behält sich vor, für sein Gebiet die oben erwähnten 
Erleichtenungen auf Waaren auszudehnen, die unverpackt oder auf andere, als die vor, 
gedachten Wagen mit oder ohne Schutzdecken, jedoch unter amtlicher Verschnürung oder 
Verbleiung verladen sind; schon jetzt aber sollen, die gehörige Verschnürung und Verblei- 
ung vorausgesetzt, solche Gegenstände und Kolli, deren Verladung in Kulissen-Wagen 
oder in die vorstehend im Absatz 2 gedachten Wagen wegen ihres Umfanges (große 
Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (Stein- 
kohlen, Koaks, Sand, Steine, Erze, Rohelsen, Stabeisen, Häringe u. s. w.) unzu- 
lässig ist, von den vorbezeichneten Erleichterungen nicht ausgeschlossen werden. 
Kolli, welche weniger als einen halben Centner (25 Kilegramme) wiegen, dlirfenn 
sofern die erleichterte Abfertigung auf sie Anwendung finden soll, in der Regel nur in 
Kulissen-Wagen und ausnahmsweise nnr dann in Wagen der vorstehend im Albsatze 2. 
erwähnten Art mit Schußdecken verladen werden, wemn sie in den Frachtbriefen als Zu- 
behör von großen Stücken und Maschinen sich bezeichnet finden, die in anderen Wagen 
als Kulissen-Wagen verladen sind. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungsorte, nach welchen die, über die Zollgrenze zwischen dem Zoll= 
verein und Frankreich eingehenden Güterzüge mit den im Arlikel 1 enwähnten Erleich- 
terungen befördert werden können, werden gegenseitig vor Ablauf desjenigen Monats 
isgeeit werden, welcher auf die Unterzeichnung der gegenwämigen Uebereinkunft folgt. 
Jeder der vertragenden Theile behält sich die Vermehrung dieser Orte und die 
Min hierüber an den andern Theil vor. 
Artikel 3. 
Die beim Ausgange in dem einen Staate etwa beigegebenen Begleitungsbeamten 
haben die Züge auf das Gebiet des benachbarten Staates bis zur ersten Station, wo sich 
ein Zollamt befindet, zu begleiten. Sie dürsen den Zug nicht eher verlassen, als bis sie 
die in jedem Lande vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt haben. 
Artikel 4. 
Jeder Zug muß von Ladungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestimmungsorten, 
begleitet sein. Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen Papiere beizufügen 
sind, werden durch die Eisenbahnverwaltungen nach den darüber für jedes Land beslehen- 
den Vorschristen angefertigt. 27.
	        
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