Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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und Frankreich Durchfuhrstraßen bilden, wird der Beitritt zu der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft vorbehalten. 
Diejenigen Staaten, deren Eisenbahnen mit denen eines der vertragenden Theile 
in unmiktelbarem Zusammenhange stehen, können gleichergestalt zur Theilmahme an den 
Vorkheilen der gegenwärtigen Uebereinkunft verstattet werden. Die in dieser Beziehung 
mit senen Staaten von einem der vertragenden Theile getroffenen Verabredungen sollen 
auf den andern Theil ohne Weiteres Anwendung finden. 
Artikel 22. 
Weun einer der vertragenden Theile wünschen möchte, daß die Wirksamkeit der 
gegenwärtigen Uebereinkunft aufhöre, so hat derselbe zur Erreichung dieses Zweckes den 
andem Theil davon wenigstens sechs Monate vorber in Kenntnih zu setzen. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft, welche einen Monat nach erfolgter Auswechse- 
lung der Ralifikationen in Kraft treten wird, ist in zwei Exemplaren zu Berlin am 2. 
August 1862 ausgefertigt, und die Bevollmächtigten haben dieselbe nach erfolgter 
Durchlesung unterzeichnet. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
(L S.) (I. S.) 
Dommer Esche. de Elereq. 
(I. S ) (I. S.) 
Philipsborn. 
(Ls.) 
Delbrück. 
(1.8.)
	        
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