Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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des Vertrages die, in dem gegenwärtigen Tarife des Zollvereins angenommenen Tara- 
sätze für, französische Weine und Brannweine abzuändem. 
Um der, im Artikel 26 des Vertrages vereinbarten Gewerbestener-Freiheit 
theilhaftig zu werden, müssen die französischen Handlungsreisenden mit einem, dem an- 
liegenden Muster 1 entsprechenden Gewerbesteuer-Certifikat und die Handlungsreisen. 
den, welche einem Zollvereinsstaat angehören, mit einem Legitimationsschein versehen 
sein, welcher für die Fabrikanten und Kaufleute nach dem anliegenden Muster A, für 
die reisenden Diener nach dem anlicgenden Muster B auszustellen ist. 
Diese Bescheinigungen sind während des Kalenderjahres gültig, für welches sie 
ausgestellt find. Sie müssen die Personal-Beschreibung und die Unterschrift des In- 
habers enthalten und mit dem Siegel der Behörde, von welcher sie ausgestellt sind, ver- 
sehen sein. " 
Gegen Vorzeigung dieser Bescheinigungen erhalten die Handlungsreisenden, nach- 
dem ihre Identität anerkannt ist, von der zuständigen Behörde des andern Staates 
einen Gewerbschein, und zwar in den Staaten des Zollvereins nach dem Muster C, 
in Frankreich nach dem Musler II. Die französischen Handlungsreisenden sind ver — 
pflichtet, in jedem Staate des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen bereisen, 
sich mit einem besonderen Gewerbeschein nach dem Muster C zu versehen, ohne jedoch 
dieserhalb anderen Förmlichkeiten oder Gebsihren unterworfen zu sein, alsf denjenigen, 
welche den Unlerkhanen der Zollvereins-Staaten, die wegen ihrer Geschäfte in diesen 
Staaten reisen, auferlegt sind. 
D. Zur Ausführung der Verabredung im Artikel 27 des Vertrages, nach wel- 
cher zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen, wenn sie durch Handlungsreisende 
aus Frankreich in den Zollverein oder aus dem Zollverein nach Frankreich eingebracht 
werden, zollfrei abgelassen werden sollen, hat man sich über folgende Maaßregeln 
verständigt: 
1. Welche Aemter besugt sind, die vorerwähnten Muster bei der Ein= und Aus- 
fuhr abzufertigen, bestimmt jeder der vertragenden Staaten für sein Gebiet. Die Aus- 
fuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr bewirkt 
ist, erfolgen. 
2. Bei der Einfuhr ist der Betrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolls 
zu enmitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder 
baar niederzulegen oder vollständig sicher zu stellen.
	        
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