Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 161 
Formular C. 
Dem Herrn N., Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handels-Reisenden in Diensten des 
N. zu N.), wird hierdurch, auf den Grund des beigebrachten, von der französischen 
Behörde untee ten ausgesertigten Gewerbe-Legitimations-Zeug- 
nisses, die Besugniß ertheilt: in den (Königlich Preußischen) Landen für das von ihm 
(seinem obengedachten Prinzipal) betriebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen 
und Waarenankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekauste Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letere muß 
er vielmehr srachtweise an ihren Bestimmungsork befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene (seines 
vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von .... Monaten, also 
bis zum 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
	        
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