106 1865.
Es solljedoch hinsichtlich der, für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungs-
rechtes in diesem Artikel festgesetzten fünsjährigen Frist, jede Lieferung als ein besonde-
res Werk angesehen werden; jede derselben soll auf die, binnen drei Monaten, von ih-
rem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, in dem
anderen Lande eingetragen werden.
Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben oder
die Aufführung der Uebersetzung das in den Arkikeln 4 und 6 bestimmte ausschließliche
Recht vorbehalten will, muh seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintragung des
Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen.
Artikel 7.
Wemn der Urheber eines, im Artikel 1 bezeichneten Werkes das Recht zur Heraus-
abe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen ver-
tragenden Theile mit der Maaßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben
des solchergestalt herausgegebenen oder vewielfältigten Werkes in dem andern Lande
nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare
oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behan-
delt werden.
Artikel 8.
Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtenachfolger der Autoren, Ueberseher, Kom-
ponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. sollen
gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwär-
tige Uebereinkunft den Antoren, Uebersetzenn, Komponisten, Zeichnern, Malern,
Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 9.
Ungeachtet der in den Artikeln 1 und 5 der gegenwärkigen Uebereinkunft enthal-
tenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder er-
scheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jour-
nalen oder periodischen Sammelwerken des andern Landes abgedruckt oder übersetzt wer-
den, wenn nur die Quelle, aus der die Arkikel geschöpft worden sind, dabei ange-
geben wird.
Inzwischen soll diese Besugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder
periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle
keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk
selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie