Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

108 1865. 
Artikel 13. 
Wähbrend der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die solgenden Gegen- 
stände, nämlich: 
Bücher in allen Sprachen, 
Kmfersliche, 
Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, 
Lithographien und Photographien, 
Geographische oder See-Karten. 
Musikalien, 
Gestochene Kupfer und Stahlplakten, geschnittene Holzstöcke, so wie lithogra- 
phische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den 
Umdruck auf Papier, 
Gemälde und Zeichnungen, 
gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden. 
Artikel 14. 
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in Frank, 
reich sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage 
bei solgenden Zollämtern abgefertigt werden, nämlich: 
1. Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pon- 
tarlier, Bellegarde, Ponk-de-la-Caille, St. Jean de Maurienne, Chambéry, Nizza, 
Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia; 
2. Bücher in anderer, als französischer Sprache bei den nämlichen Zollämtern 
und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieres de Jonk, Perpignon (Üüber la 
Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, 
Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. 
Ee bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu beslimmen. 
In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kom- 
men. über alle Zollämter zugelassen werden. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs-Abgabe auf 
Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem anderen Lande 
eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche *1 Art und Lithographien von dieser 
Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen 
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe ensneienden Falles nur insoweit Anwen-
	        
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