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dung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in dem
anderen Lande veröffentlicht worden find.
Artikel 16.
Die Bestimmungen der gegenwärkigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das
einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch
Maaßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Darstellung
oder! das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses. in Betreff dessen die befugte
d zu gestatten
Diese nebereinkunst soll. in keiner Weise das Necht des einen oder des andem der
Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen
Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner
Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden.
Artikel 17.
Das Recht des Beitrikts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden jeßt
zum Zollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate vorbehalten.
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den beitreten-
den Staaten und Frankreich bewirkt r’ispe
Artikel 18.
Gegenwärtige Leleniitunst soll zwei Monate nach dem Austausch der Ratiflka-
tions-Urkunden in Kraft tr
Sie soll die nämliche dar haben, wie die am heutigen Tage zwischen den Staa-
ten des Zollvereins und Frankreich abgeschlossenen Handels- und Schifffahrks-Verträge.
Artikel 19.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikations= Urkunden sollen
in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Verträge ausgetauscht werden.
Zu Urkum dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet
und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1603.
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(1. F.)