Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

172 1865. 
B. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse des Bollvereins 
in Frankreich. « 
lDievollsgeAbgabmfketthtderendasBmmholzunddtc Holzkohlcn bei der 
Einfuhr in Frankreich gegenwärtig geniehen, soll während der ganzen Dauer der Ver- 
träge vom 2. August 1862 aufrecht erhalten bleiben. 
2. Gesägtes Bauholz — mit Ausschluß des Eichen= und Nußbaumholzes — 80 
Millimeker und darunter stark, soll bei der Einfuhr aus dem Zollverein nach Frankreich, 
die Einfuhr mag unter einheimischer oder der rnbeinisen gleichgestellter Flagge oder 
zu Lande erfolgen, frei von jeder Abgabe zugelassen werd 
3. Wer eine Waare einführt, soll während der cacgen Dauer der Verträge vom 
2. August 1862 das Recht besihen und behalten, zwischen dem durch die Vertrags- 
Tarife festgesetzten Werthzolle und dem in dem gegenwärkig gülligen allgemeinen Tarife. 
bestimmten spezifischen Zoll zu wählen. 
4. Die gegenwärtig nach dem allgemeinen Tarif unter die Benennung, Spiel= 
zeug“ verwiesenen Waaren aus unedlen Metallen sollen bei Anwendung des Vertrags- 
Tarifes ebenso behandelt werden, wie die gleichartigen nach dem allgemeinen Tarife 
unter der Benennung „Kurze Waaren“ begriffenen Gegenstände. 
5. Alle durch einen Ueberzug wasserdicht gemachte Gewebe, ohne Unterschied des 
Gewebes und des Ueberzuges, jedoch mit Ausschluß der mit Kautschuck überzogenen 
Gewebe, sollen beiderseits als Wachstuch behandelt werden. 
6. Das aus dem Zollverein eingehende Bier soll, auher der Verbrauchs-Abgabe, 
einem Zolle von 2 Frs. vom Hektoliter unterworfen werden. 
7. Packleinwand, d. h. grobe Gewebe aus Flachs oder Hanf mit nicht mehr als 
fünf Kettfäden auf fünf Millimeter, soll bei der Einfuhr in Frankreich einem Zolle von 
5 Frs. für 100 Kilogramme unterliegen. 
C. In Betreff des Tarifs für die Einfuhr der Erzeugnisse Frankrelchs 
in den Zollverein. 
1. Eisenbahnwagen sollen bei ihrer Einfuhr in den Zollverein an Stelle des im 
Tarif H festgesetzten spezifischen Zolles einem Zolle von zehn Prozent vom Werthe un- 
terliegen. Bei der Anwendung und Erhebung dieses Werthzolles soll nach den, in den 
Artikeln 14 bis 18 des Handels-Vertrages vom 2. August 1862 niedergelegten. 
Grundsätzen und Regeln verfahren werden, jedoch mit der Maahgabe, daß, wenn in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.