Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 173 
dem Falle des Artikel 18 die Sachverständigen sich über die Wahl des Obmanns nicht 
verständigen, letzterer von dem Vorsitzenden des zuständigen Handelsgerichts oder, wo 
ein solches nicht vorhanden, von dem Vorsitzenden des Civilgerichts erster Justanz er- 
nannt wird. 
2. An die Stelle des im Tarif B für Spiegelglas, geschliffenes, belegt oder un. 
belegt, wenn das Stück über 288 preußische Quadratzoll groß ist, festgesetzten Zolles 
von 3. Groschen für je 144 Quadratzoll tritt ein Zoll von 4 Thlru. vom Zollzentner. 
3. Französisches Bier in Fässern oder Flaschen soll beim Eingange in den Zoll- 
verein einem Jolle von 20 Groschen vom Zollzentner, einschließlich der Verbrauchs- 
Abgaben unterliegen. 
4. Beim Eingange in den Zollverein soll gelbes blausaures Kali einem Ein. 
gangszoll von 1 Thlr. vom Zollzentner unterworsen werden. 
5. Aluminium in Barren, graues Zinkoxyd und alle im Tarif # nicht genannte 
Metalloxyde sollen bei der Einfuhr aus Frankreich in den Zollverein völlig zollfrei zu- 
otlasen werden. 
Konfituren, Zuckerwerk und Kuchenwerk, sowie mit Zucker, Essig, Oel 
oder #n eingemachte Früchte, Gewürze und sonstige Konsumtibilien, aus Frankreich 
eingehend, sollen einen Zoll von 7 Thlru. vom Zollzentner entrichten. 
Feine Wachswaaren. Wachsperlen und Perückenmacherarbeit sollen bei ihrer 
Einfuhr aus Frankreich einem Zolle von 25 Thlrn., von 1866 ab von 15 Thlru. vom 
Zollzentner unterliegen. 
D. In Betreff des Schifffahrts-Vertrage. 
1. Wenn einer von den Zollvereins-Staaten seine eigene und die franzosische 
Flagge von den in seinen Häsen zur Hebung kommenden Schifffahrts-Abgaben befreien 
sollte, so werden die Schiffe dieses Staates von der Entrichtung der Ausgleichungs- 
Abgabe von 1 Fr. für die Tonne in den französischen Häfen gleichfalls befreit werden. 
Unter den vorgedachten Schifffahrts-Abgaben sind diejenigen vom Schiffskörper 
oder der Ladung zu entrichtenden Abgaben nicht begriffen, welche, wie Lootsen, 
Bohlwerks-, Krahn= u. f. w. Gebühren, ein Entgeld für geleistete Dienste sind. 
2. Von beiden Seiten soll folgendes Verhältniß zwischen der preußischen Last 
und der französischen Tonne, nämlich: 
eine Last — 1,70 Tonne, 
eine Tonne = 0),,, Last,
	        
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