1865. 17
sprechende Abänderung und Erweiterung des zwischen ihnen bestehenden Handels- und
Zoll- Vertrages vom 19. Februar 1853 Unterhandlungen cröffnen lassen und zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Ralh Moriz von Reichert
und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmel;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorsland der Ministerial-
Sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollwachten,
den folgenden Handels- und Zollverlrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen
ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiewon dürfen nur Statt finden:
#a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
5) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
Oin Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-
und Ausgangs-Abgaben, sowie hinfichtlich der Durchsuhr dürsen von keinem der
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