Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

182 1865. 
Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe 
zu un ieen zu lassen. 
nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zonfartel 
4. ahi die Anlage C. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden 
Theile mit fremden Staaten zusammentrefsen, werden die zur gegenseitigen Unterstütz 
ung beim Ueberwachungsdiensie verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. 
r. 
Artikel II. 
Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile unzu- 
lässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur 
Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen wer- 
den, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein oder umzuladen. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen. 6 
Die Staaksangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach der 
Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats sollen 
die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction 
der Schiffsmaahe, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafen-Abgaben im andem 
Staate genügen. 6 
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staatst seinen eigenen 
Schiffen vorbehalten dagegen soll die successive Befrachtung oder Entlöschungi in mehre- 
ten Seehäfen des einen Staates den Schiffen des andern Staates gestattet sein. 
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünstigungen, 
welche einer der See-Schifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins in Bezug auf die 
Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder 
einräumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe und deren Ladungen, und umgekehrt 
alle Begünstigungen, welche Oesterreich in diesen Beziehungen einem dritten Staate ein- 
geräumt hat oder einräumen wird, auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten
	        
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