1865. 188
des Zollvereins und deren Ladungen Anwendung finden. Ven dieser Bestimmung sind
mur diejenigen Begünstigungen in der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schif-
fen drikter Staaten nicht durch Uebereinkommen tircherduml sind.
Artikel 13.
Von Schissen. des einen der vertragenden. Theile, welche i in Unglücks= oder Noth-
sällni in die Seehäfen des andem einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig
verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts= oder Hafen · Abgaben
nicht erhoben werden.
Von Havarie · und Strandgũtern, welche in das Schiff eines der vertragenden
Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt deoö etwaigen Berge-
lohns, eine Abgabe nur dann ertoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch
übergehen.
urtirei- 14.
Zur Befahrung aller natürlichen uiid künstlichen Wasserstahen, in. Den. Gebieten
ber vertragenden Theile sollen Schissstbr und Fahrzeuge welche einem derselben au-
Hehören, unter denselben Vedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schisf vder La-
dung zugelassen werden, wie Schiffoführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benugtzung der Chausscen und sonstigen. Strahen. Kanäle, Schleusen, Fähren,
Brücken, und Brückenöffimngen, der'Häfen #ind Landungsplätze, der Bezeichumig und
Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsemvesens, der Krabne= und Maageanstalten, der
Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen
mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen. Verkehr bestimmt sind,
soll, gleichviel ob dieselben vom.Staate oder von Privatberechtigten venwaltet werden,
den-Angehörigen des andem vertragenden Theils unter gleichen Bcdingngn und gegen
Cleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehältlich der beim Seebeleuchtungs- und Eeewwotsemuefen
zulässigen abweichenden Bestimmungen,“ mu. bei wirklichen Benutzung solcher Alilagen
ouder Anstalten erhoben werden
Dieselben dũrfen die Unterhaltitngelostel sammt den londeslblichen Zinse n des An ·
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