Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

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des Zollvereins und deren Ladungen Anwendung finden. Ven dieser Bestimmung sind 
mur diejenigen Begünstigungen in der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schif- 
fen drikter Staaten nicht durch Uebereinkommen tircherduml sind. 
Artikel 13. 
Von Schissen. des einen der vertragenden. Theile, welche i in Unglücks= oder Noth- 
sällni in die Seehäfen des andem einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig 
verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts= oder Hafen · Abgaben 
nicht erhoben werden. 
Von Havarie · und Strandgũtern, welche in das Schiff eines der vertragenden 
Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt deoö etwaigen Berge- 
lohns, eine Abgabe nur dann ertoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch 
übergehen. 
urtirei- 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen uiid künstlichen Wasserstahen, in. Den. Gebieten 
ber vertragenden Theile sollen Schissstbr und Fahrzeuge welche einem derselben au- 
Hehören, unter denselben Vedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schisf vder La- 
dung zugelassen werden, wie Schiffoführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. 
Artikel 15. 
Die Benugtzung der Chausscen und sonstigen. Strahen. Kanäle, Schleusen, Fähren, 
Brücken, und Brückenöffimngen, der'Häfen #ind Landungsplätze, der Bezeichumig und 
Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsemvesens, der Krabne= und Maageanstalten, der 
Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen 
mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen. Verkehr bestimmt sind, 
soll, gleichviel ob dieselben vom.Staate oder von Privatberechtigten venwaltet werden, 
den-Angehörigen des andem vertragenden Theils unter gleichen Bcdingngn und gegen 
Cleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehältlich der beim Seebeleuchtungs- und Eeewwotsemuefen 
zulässigen abweichenden Bestimmungen,“ mu. bei wirklichen Benutzung solcher Alilagen 
ouder Anstalten erhoben werden 
Dieselben dũrfen die Unterhaltitngelostel sammt den londeslblichen Zinse n des An · 
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