Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 15 
8. 3. 
Vom 1. Januar 1866 an werden die Uebergangsabgaben von Bier, ingleichen 
von Tabaksblättern, Tabaksstengeln und Tabaksfabrikaten nach Zollgewicht mit den 
Sätßzen erhoben, welche durch den Anhang zum Vereins-Zolltarif bekannt gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 20. April 1865. 
(I. S.) Frlebrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
VI. Gesetz 
den Vereins-Zolltarif betreffend, vom 21. April 1865. 
Wir Friedrich Günther, von Goktes Gnaden Fürst zu Schwarzburg k 
Nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörigen Staaten über den in der 
Anlage enthaltenen, vom 1. Juli 1865 an in sämmtlichen Staaten des. Zollvereins 
in Wirksamkeit zu seheenden Zolltarif sich geeinigt haben, so verordnen Wir, daß dieser 
Tarif, wie derselbe mit dem dazu gehörigen Anhange, die Uebergangsabgaben von ver- 
einsländischen Erzeugnissen betrefsend, nachstehend bekannt gemacht wird, vom 1. Juli 
1865 an in dem ganzen Umfange des Fürstenthums gesebliche Gültigkeit haben soll. 
Vom Eintritte seiner Wirksamkeit an ist unter dem in Gesetzen und Verordnungen 
ewwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangsabgabe ein Zollsatz 
von 523 Kr. = 15 Sgr zu verstehen. 
Urkumdlich haben Wir gegenwärtiges Geseß eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. April 1865. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Vertrab. Scheidt. v. Foeshod v. Bamberg. 
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