186 1865.
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe,
die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen
für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbesteuer ulcht
unterworfen werden.
Artikel 19.
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen
denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, in denen Con-
fuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Consuln des einen der verlraßenden Theile sollen, unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Be-
freiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eincs dritten Staates ersreuen oder er-
freuen werden.
Artikel 20.
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, den
Angehörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen
Consul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 21.
Die verlragenden Theile gestehen sich gegensertig das Recht zu, an ihre Zollstellen
Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftobehandlung derselben in Bezie-
hung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen
Beamten alle Gelegenheit bereinwillig zu gewähren ist.
Ueber die Nechnungsführung und Si#akistik in beiden Zollgebieten wollen die ver-
tragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Artikel 22.
In densenigen einzelnen Landestbeilen der vertragenden Theile, welche von deren
Zollgebict ausgeschlossen sind, sinden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredun-
gen in den Artikeln 1 bis 9 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung.
Artikel 23.,
Unmittelbar nach Austausch der Ratisicationen dieses Vertrages sollen Commissa-