Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 1 
Ausgange an Vord halten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß 
auch in dem Falle, wenn sie zut Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel 
ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche der- 
selben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; 
Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem 
Eingange gemacht wird, überzeugend heworgeht, dah sie als Zug oder Last- 
thiere zu dem Angespamn eines Reise= oder Frachtwagens gehören, oder zum 
Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen 
gerilten werden müssen. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, 
Getreide u. dergl. enkweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wieder- 
ausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin aus- 
geführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter 
Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangs- 
Abgabe. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnikten oder Proben, welche nur zum Ge- 
brauche als solche geeignet sind. 
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Biblio- 
theken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, in- 
gleichen Naturalien, welche für wissenschastliche Sammlungen eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem 
Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem 
des Sammelns eignen.
	        
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