1865. r3
Aulage c.
Zollkartel.
. 1.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung
und Bestrafung von Uebertretungen (§. 13 und 14) der Zollgesetze des andern Staa-
tes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.
8. 2.
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angeslellten, welche zur Verhinderung
oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die
Verpflichtung, auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derarliger
Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe
im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindem
und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuer-Behörde (im Zollvereine
Haupt-Zollämter oder Haupt= Steuerämter, in Oesterreich Haupt-Zollämter oder
Finanzwach- Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.
8. 3.
Die Zoll= oder Steuer-Behörden des einen Theils sollen über die zu ihrer Kennt-
niß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im §. 2 be-
zeichneten Zoll- oder Steuer-Behörden des leßteren sofort Mittheilung machen und
denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermö-
gen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.
5. 4.
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der Re-
Kister oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem let-
teren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an
der Amtsstelle gestalten.
Färsll. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXVI. 32