Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

224 1 8.6 5. 
g. 5. 
Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden 
Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhülung und Entdeckung des Schleich- 
handels nach beiden Seiten hin bereilwilligst iu unterstützen und nicht allein zu jenem 
Zwecke ihre Wahrnehmungen sich Hegensellig Annn- der kürzesten Frist mitzutheilen, 
sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassun- 
gen sich miteinander zu berathen. * 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aussichksstationen soll ein Negister ge- 
führt werden, in welches die enwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
8. 6. 
Den Zoll= und Steuer-Beamten der vertragenden Theile soll gestgttet sein, bei 
Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Ueber- 
tretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des andern Staates zu dem 
Zweckezubegeben, um bei den dorligen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelmmg 
des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen 
Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten 
Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren 
und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragen- 
den Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten 
Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können 
die Zoll= und Steuer-Beamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten 
Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils, aufgefordert werden, 
entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, 
die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
8. 7. 
Keiner der verkragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke 
des Schleichhandels nach dem Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen 
zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen 
Gültigkeit zugestehen. «
	        
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