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Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu. verhiundern, daß Vorräthe von
Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt
anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letztercn angehäuft, oder ohne genügende
Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen sremder unverzollter Waaren nur
an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter
Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen
der amtliche Berschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben andenweite mög-
lichst“ scheinde Kontrole- „Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden ver-
zollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß
des erlaubten, d. h. dach dem örllichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Ver-
kt ys, nicht überschreiten. Erntsteht Verdacht, daß sich Vorröthe von Wagren der lett-
Sedachten Art über daß bezeichnete Bedürsniß und zum Zwecke des Schleichhandels ge-
bildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter
spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels deeignete. Kontrole der Jollbehörde ge-
stellt werden.
8. 9.
Jeder der vertragonden Theile ist verpflichtet: «
»Warst-cabekeacsmsodetDatchfuhrIndernandeantaafevekbofen Ist nach
demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder steuer.
aamtlich abzufertigen;
1) Waäten, welche in dem andern Staate eingangsabg abenpflichtig und dahin be·
slimmt sind, nach demfelben“ "
Unmut der Nichtung nach einem dortigen mit al ioreicheuden VBesugusssen ver-
sehenen Eingangsamte, «
2) von den Ausgangsämtern oder Lenitimations · Stellen nur zu solchen Ta-
„ 60e86zeilen, daß sie jenscils der ense zu dort, bter JZeit “s*W*
„ . Fnnen, und »
J) unter Vexhinderund sodes nüdiche g#anbenchales dschen den Auo.
angsamte oder der Legitimations= Stelle und der Grenze
poll oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu urh