Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 
19 
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) 1) Baumwole, rohe, kanäiste, gelammte, 
2)2 — Watte 
1) Baumwollengarn, ungemischt oder e mit 
Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 
1) ein und weidrähtiges, 
/5) elrichies oder sesarbies 
2) drei- * d mehrdrahliges. * eleichto oder 
* 
e) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbin- 
dung mit Leinen oder Mctallfäden, ohne 
mischung von Seide, Wolle oder anderen unter 
Nr. 41 genannten Thierhooren: 
1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und ge- 
bleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit 
Ausschluß der sammetartigen Gewebe 
2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte 
Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) 
undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posa- 
mentier- und Knopsmoacherwaaren; -eauch Ge- 
spinuste in Verbindung mit Metallfäden . 
3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, 
Marly, , soweit sie nicht unter 
Nr. 2 berriitn o Spißen und alle 
Stickerein ...... 
Maßstab 
der 
Ver- 
1 Zu. 
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Abgabensäße 
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Für Tara 
wird vergütet 
vom zeniner 
Brutlo-Gewicht 
Pflund. 
18 in Fässern u. 
Aisten 
12 in Körben. 
7 in Vallen. 
18 in ZHässern u. 
Kisten. 
7 In Ballen.
	        
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