Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 220 
eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt werden können, der 
Staat zu erslatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
8. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des S. 17 eingeleiteten 
Strafverfabhrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Ueber- 
tretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rückständigen 
Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die 
Strasen berichtigt werden. 
Ueber die lehteren hat der Staat zu versügen, in welchem das Verfahren 
Statlt fand. 
8. 22. 
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechts- 
kräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staa- 
tes, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Ange- 
schuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt 
wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Ver- 
urtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständi- 
gen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben wer- 
den, sich darüber zu äußern. 
8. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem 
anderen Staate wegen Ueberlretung der Zollgesetze dieses Staakes oder in Gemäß- 
heit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zustän- 
digen Gerichtes 
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aushalten, 
auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des 3 ise- soweit 
dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf. z. B. die eigene Mit-
	        
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