Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

232 1865. 
Zum Zweck der Vereinfachung des Geschäftsganges im internationalen Verkehre 
bezüglich der Legalisation der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten 
Urkunden ist mit Allerhöchster und Höchster Genehmigung Seiner K. K. Apostolischen 
Majestät und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg zwischen dem 
K. K. Oesterreichischen Ministerium des Kaiserlichen Hauses und des Aeußemn 
in Wien 
und dem 
F. Schwarzb. Ministerium in Nudolstadt 
nachstehende Uebereinkunft geschlossen worden: 
Artikel 1. 
Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder außer Streitsachen und 
in Strafangelegenheiten, sowie von den geistlichen Ehegerichten als Amtsurkunden 
ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Lega- 
lisirung nicht. 
Artikel 2. 
Die von den Notaren ausgeferligten Urkunden müssen mit der Legalisirung des 
Gerichte erster Inslanz versehen sein. 
Artikel 3. 
Die Urkunden der Polizei= und Venvaltungs = Behörden (mit alleiniger Aus- 
nahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften 
zu verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichterungen für bestimmte Fälle 
vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen: — in Oesterreich: 
der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts und Seesanitäts-Angelegenheiten 
der Centralseebehörde, und bei den von Militairbehörden ausgeferligten Urkunden des 
Landes-General-Commandos: — in Schwarzburg-Nudolstadt: der Regierung 
und bezüglich der von dem Militair-Commando ausgestellten Urkunden der Legalisation 
durch das Ministerium. Für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen 
ist eine weitere Beglaubigung nicht erforderlich. 
Artikel 4. 
Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen, 
insofern nicht in Folge des Handels= und Zoll- Vertrags vom 19. Februar 1853, oder
	        
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