232 1865.
Zum Zweck der Vereinfachung des Geschäftsganges im internationalen Verkehre
bezüglich der Legalisation der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten
Urkunden ist mit Allerhöchster und Höchster Genehmigung Seiner K. K. Apostolischen
Majestät und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg zwischen dem
K. K. Oesterreichischen Ministerium des Kaiserlichen Hauses und des Aeußemn
in Wien
und dem
F. Schwarzb. Ministerium in Nudolstadt
nachstehende Uebereinkunft geschlossen worden:
Artikel 1.
Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder außer Streitsachen und
in Strafangelegenheiten, sowie von den geistlichen Ehegerichten als Amtsurkunden
ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Lega-
lisirung nicht.
Artikel 2.
Die von den Notaren ausgeferligten Urkunden müssen mit der Legalisirung des
Gerichte erster Inslanz versehen sein.
Artikel 3.
Die Urkunden der Polizei= und Venvaltungs = Behörden (mit alleiniger Aus-
nahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften
zu verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichterungen für bestimmte Fälle
vereinbart sind, der Legalisirung der höheren Verwaltungsstellen: — in Oesterreich:
der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts und Seesanitäts-Angelegenheiten
der Centralseebehörde, und bei den von Militairbehörden ausgeferligten Urkunden des
Landes-General-Commandos: — in Schwarzburg-Nudolstadt: der Regierung
und bezüglich der von dem Militair-Commando ausgestellten Urkunden der Legalisation
durch das Ministerium. Für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen
ist eine weitere Beglaubigung nicht erforderlich.
Artikel 4.
Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen untergeordneten Aemter bedürfen,
insofern nicht in Folge des Handels= und Zoll- Vertrags vom 19. Februar 1853, oder