Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

286 1865. 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1865, den Handels-Vertrag zwischen dem Zollvereine und 
Frankreich vom 2. August 1862 betreffend. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Koaiserlich Fran- 
zösische Regierung auf die Ausübung der derselben nach Artikel 13 des Handelsver- 
trags vom 2. August 1862 (Seite 86 der Gesetzsammlung von 1865) zustehenden 
Besugnlß, die Vorlegung von Ursprungs-Zeugnissen für die aus dem Zollvereine 
nach Frankreich eingehenden Waaren zu verlangen, vom 1. Juli d. J. an, als 
dem Tage der Inkrastsezung des gedachten Vertrags, verzichtet hat und daß es daher 
der Beibringung solcher Zeugnisse bei der Einfuhr nach Frankreich nicht bedarf. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1865. 
Furstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt.
	        
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