240 1865.
Artikel 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifzzirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden
binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen, Berlin den 27. Juni 1864.
(bez.) von e Esche. Philipsborn. Delbrück. Bode. Thon.
(I1.8.) (L. S) (LS) (I.8.)
II.
Vertrag
wischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kirhessen, den bei dem Thüringischen Zoll- und Han-
delo-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt,
die Forkdauer des Joll= und Haudel#-Vereines betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, der bei
dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig
und der freien Stadt Frankfurt, im Auerkenntnisse der wohlthäligen Wirkungen, welche
der zwischen ihnen bestehende, auf den Verkrägen vom 30. März und 11. Mai 1833,
vom 12. Mai 1835, vom 2. Jannar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. No-
vember 1841 und vom 4. April 1853 beruhende Zoll, und Handels-Verein, den bei
dessen Gründung gehegten Absichten enisprechend, für den Handel und gewerblichen
Verkehr ihrer Länder, und hierdurch zugleich für die Beförderung der Verkehrsfreiheit
in Deutschland überhaupt, herbeigeführt hat, in dem Wunsche übereingekommen sind,
den Forkbestand dieses Vereines unter einander sicher zu stellen und zugleich dessen Fort-
setzung mit den übrigen, demselben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vor-
zuberciten, so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden,
wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und