Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

242 1865. 
Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen, dem Großherzogthume 
Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten, dem Herzogthume Braunschweig und der freien Stadt 
Frankfurt Behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels-Systems errichtete Verein 
wird vorläufig auf weitere zwöls Jahre, vom 1. Januar 1866 anfangend, also bis 
zum letzten Dezember 1877, fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 30. März und 
11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Jannar 1836, vom 8. Mai, 19.October 
und 13 November 1841 und vom 4. April 1853 zwischen den kontrahirenden Staaten 
auch serner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und 
zusäßlichen Bestimmungen, in Kraft. 
Die Verabredungen, welche in den im Artikel 1 genannten Verkrägen über die 
Durchgangs-Abgaben getroffen sind, treten außer Wirksamkeit. 
rtikel 3. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe 
von nicht mehr als 15 Sgr. — 521 kr. — vom Zeuiner belegt sind werden hinsicht- 
lich der, in den einzelnen Verelnsstaaten auf die Hervorbringung, die Zubereitung 
oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als inländische Erzeugnisse 
angesehen. Sie unterliegen daher fortan den Bestimmungen, welche in den Artikeln 
3 des Vertrages vom 8. Mai 1841, 10 des Vertrages vom 19. Oktober 1841 und 
11 des Vertrages vom 4. April 1853 unter Nr. II getroffen sind. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zucker#s 
ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft gelroffen 
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwäctigen Vertrages bilden und ganz so 
angesehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst ausgenommen wäre!. · 
Artikel 5. 
Nachdem durch den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 der Dreißig-Thaler-Fuß 
an die Stelle des Vierzehn-Thaler- Fußes und der Zweiundfünfzig · und-einhalb- 
Aun m. Eihe die Anlage zu Artikel 12 des Vertragee vom 16. Mal 1865 (unte VII 
nachsfolgend).
	        
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