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trag vom 19. Februar 1853, welchem die übrigen kontrahirenden Staaten zufolge des
Artikel 41 des Vertrages vom 4. April 1853 beigetreten sind, mit dem Z1. December
1865 abläuft, so betrachten es die kontrahirenden Staaten als ihre gemeinschastliche
Aufgabe, das durch jenen Vertrag begründete Verhältniß in einer, ihren innigen Be-
ziehungen zu Oesterreich und den Interessen ihres Verkehres mit demselben entsprechen-
den Richtung, auf dem Wege der Verhandlung mit Oesterreich zu erhalten und weiter
auszubilden.
Artikel 8.
Der Regierung jedes gegemrärtig zum Zollvereine gehörenden Staates ist der
Beitritt zu diesem Vertrage unter den, eintretenden Falls zwischen den kontrahirenden
Staaten zu vereinbarenden Maaßgaben vorbehalten.
Sofern nicht bis zum 1. Oktober d. J. der Beitritt aller dieser Regierungen er-
solgt ist, werden die kontrahirenden Staaten ungesäumt über die alsdann erforderlichen
Aenderungen in der Zoll-Organisation und Einrichtung für den Grenzschutz in Ver-
handlung treten.
Artikel 9.
Sosern der gegenwärtige Verkrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, soll er auf weitere zwölf
Jahre und so sort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Er soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen konkrahirenden Theile vorgelegt
und es soll die Auswechselung der Natifikationen binnen spätestens sechs Wochen in
Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel.
(I. S.) —u (I. 8)
¶. 8.)
Schmidt. Bode. Thon. von Thielan.
(L. 8.) (I. S.) (I. S.) (#8)
Mettenius.
(L. 8.)