Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

246 1865. 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg= Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg.= Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Flrst von Schwarzburg. Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Neuß älterer Linie 
und . 
Seine Durchlaucht der Fürst von Neuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburzg: 
ä54 Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratisikalion, folgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die in Preußen geleblich bestehende Besteuerung der Branntwein, Fabrikation 
und des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine 
und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. 
urch die Besteucrung der Branntwein-Fabrikation soll ein Steuerbetrag von 
19/16 Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Alkohol= 
stärke nach Tralles gesichert bleiben. 
Artikel 2. 
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes wird in Sach- 
sen und Braunschweig auch serner zur Anwendung kommen. Im Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine sollen die Steuern von der Bierbereitung nicht unter den Betrag 
der, in den übrigen contrahirenden Staaten dermalen bestehenden Abgaben von dieser 
Fabrikation herabgesetzt werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 finden auf diejenigen in 
den vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen eine Ueber- 
einstimmung der Gesetzgebung statifindet.
	        
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