1865. 247
rl 4.
Bei dem Uebergangt von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und
Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines an-
deren findet eine Abgaben-Erhebung oder-Rückvergütung nicht statt. Diese gegen-
seitige Freiheit des Verkehres erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es mag
die Hervorbriygung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden Staaten
einer inneren Steuer unterliegen oder nicht.
Artikel 5.
Zwischen den kontrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft der Einnahmen
statt, welche von der Besteuerung der Branntwein- Fabrikation und von den Ab-
gaben aufkommen, die, nach Maßgabe der Zollvereinigungs-Verträge, von dem
aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabak-
fabrikaten und Bier erhoben werden.
Kommt in Zukunst von dem aus anderen Zollverelns-Staaten übergehenden
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Ge-
meinschast.
tikel 6.
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem
Brutto-Betrage nach Abzug
a) der — für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Vergütungen der Stener von der Branntwein-Fabrikation
zwischen den kontrahirenden Staaten nach dem Verhöltniß der Bevölkerung vertheilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereinc von drei zu drei Jah-
ren stattfindenden Zählungen festgcstellt.
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Ge-
bietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Gemein-
schaft aller oder einzelner von den im Artikel 5 bezeichneten Einnahmen stehen, soll
bei der Theilung dieser Einnahmen in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Vevöl-
kerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft
statifindet.
Artikel 7.
Ueber die gemeinschastlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden Staaten
vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung han
35