248 1865.
Zum Zwecke der vorläusigen Abrechnung übersenden die Direktiv. Behörden
sämmtlicher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz= Ministerium
innerhalb der ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die, im Laufe
des oder der vorhergegangenen Vierteljahre des Kalenderjahres sällig gewordenen Ein-
nahmen und etwa gewährten Erstattungen. Innethalb sernerer vier Wochen übersendet
das Königlich Preußische Finanz-Ministerium den Central-Finanzstellen der anderen
kontrahirenden Theile, für den Thüringischen Verein der Direktiv-Behörde desselben,
die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige Abrechnung. Diese Abrech-
nung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur Ausgleichung der, jedem
kontrahirenden Theile für die Abrechnungs-Periode zustehenden Einnahme-Antheile
zu leisten sind.
Ueber die Einnahmen von der Uebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch die
vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebrigen finden die vorstehenden Be-
stimmungen auch auf diese Abrechnung Anwendung.
Zum Zwecke der schließlichen Abrechnung machen die Direktiv- Behörden dem
Königlich Preußischen Finanz-Ministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes
Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das
Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich Preußische Fi-
nanz= Ministerium übersendet die hiernach aufgestellte schließliche Abrechnung den übri-
gen Central-Finanzstellen, für den Thüringischen Verein durch dessen Direktiv-Be-
hörde, zur Anerkennung und macht deuselben von der allseitig erfolgten Anerkennung
Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der, auf Grund der schliehlichen
Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen.
Zum Zwecke der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereine gehörenden Staaten für ihre, üm diesem Vereine begriffenen Ge-
biete stellt die Direktiv-Behörde des Vereines, auf Grund der ihr von dem Kö-
niglich Preußischen Finanz-Ministerium übersendeten vorläufigen und der, von den
kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weiteren vor-
läufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf
und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen, den Central-Finanzsiellen
dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten werden von jeder Herauszahlung, und zwar: