1865. 251
wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 11. Mai 1833,
wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833,
über die gleiche Bestenerung iunerer Exzeugnisse vom 8. Mai 1841,
wegen Fortsetung des Vertrages vom 8. Mai 1841, über die gleiche
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 185
3. der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Be-
steuerung innerer Erzeugnisse vom 19. October 1841;
. der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thü-
ringischen Zoll- und Handels-Vereines einerseits und Braunschweig an-
dererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaft-
lichkeit der Uebergangs -Abgabe von Bier betreffend, vom 10. October 1841.
Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen
Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diesenigen Gebletstheile Braun-
schweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen sind.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877 gültig sein
und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der
kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weltere zwölf Jahre, und so sort von
zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kontra-
hirenden Theilen bestehende Zoll-Vereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Natifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und
es soll die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden spätestens binnen 6 Wochen in
Berlin bewirkt werden.
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem Kö-
niglich Preußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegenden Exemplare vollzogen.
Berlin, den 28. Juni 1864.
(bch.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbräck, von Thomimel.
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Bode. Thon. von Thielau.
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