Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 263 
Seine Königliche Hohelt der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Vraunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von 
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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, solgender Ver- 
trag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Im Kurfürstenthume Hessen soll auch ferner dieselbe Besteuerung des Tabakbaues 
stattfinden, welche auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage in den Königreichen 
Preußen und Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörenden 
Staaten und im Herzogthume Braunschweig bestehet. 
Artikel 2. 
Bei dem Uebergange von Tabakblältern und Tabakfabrikaten aus dem Gebiete 
eines der kontrahirenden Theile in das Gebiet eines anderen findet eine Abgaben-Er- 
hebung oder „Rückvergütung nicht statt. Diese gegenseitige Freiheit des Verkehres 
erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmosl, es mag die Hervorbringung derselben 
in dem einen oder andern der kontrahirenden Stagten einer inneren Steuer unter- 
liegen oder nicht. 
Artikel 3. 
Zwischen den kontrahirenden Theilen findet eine Gemeinschaft der Einnahmen von 
denjenigen, in ihren Gebieten aufkommenden Abgaben statt, welche, nach Maßgabe 
der Zollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Zollvereins-Staaten übergehen- 
den Tabakblättern und Tabakfabrikaten erhoben werden. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVI. 36
	        
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