Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

254 1865. 
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins= Staaten übergehenden 
Wein und Tranbenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die Ge- 
meinschaft. ’ 
Artikel 4. 
Die Einnahmen von den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in ihrem 
Brutto-Betrage, nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, zwischen 
den kontrahirenden Theilen nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei 
Jahren stattfindenden Zählungen sestgestellt. 
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für den 
die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug. 
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder Ge- 
bietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Gemein- 
schaft der, im Artikel 3 bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung dieser 
Einnahmen in den Steuer-Ertrag, bezichungsweise die Bevölkerung desjenigen Staa- 
tes eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft slattfindet. 
Artikel 5. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer forlauernden völligen Ueber- 
einstimmung der gesehlichen, reglementären und Kontrole-Vorschristen hinsichtlich der 
Bestenerung des Tabakbaues und der in die Gemeinschaft sallenden Abgaben. 
Die Wirksamkeit der von dem einen kontrahirenden Theile an die Zoll-Direktionen 
oder Haupt-Aemter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure erstreckt sich 
auch ferner auf die Exrhebung und Kontrole dieser Abgaben, unter Anwendung der, 
wegen der Stiellung und Befugnisse dieser Beamten oder Kontroleure im Allgemeinen 
getroffenen Verabredungen. 
. Artikel 6. 
Dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg bleibt der Beitritt 
zu dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 1. Jannar 1866 
an die Stelle des am 4. April 1853 von den kontrahirenden Theilen untereinander und 
mit dem Königreiche Hannover und Herzogthume Oldenburg abgeschlossenen Vertrages, 
die gleiche Besteucrung von Wein und Tabak, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit 
diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs. Abgaben von denfelben
	        
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