Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. * 
betreffend. Er findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen Lande und das 
Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile Braunschweigs, welche zur 
Zeit dem Steuersysteme Hanmovers angeschlossen sind. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig sein 
und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem anderen der kon- 
trahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere 12 Jahre, und so sort von zwölf 
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Er erlischt auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kontra- 
hirenden Theilen beslehende Zollvereinigung aufhört. 
Er soll alsbald zur Ralifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und es 
soll die Auswechselung der Natifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem König- 
lich Preußischen Geheimen Staats-Archive niederzulegenden Exemplare vollzogen 
Berlin, den 28. Juni 1864 
(gez.) von w Csche. Philipsborn. Delbrück. von Thömmel. 
L. S.) (L. S.) (I. S.) (L S.) 
Bode. Thon. v. Thielan. 
(I. S.) (1•8.) (1.8.) 
36°
	        
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