Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

256 1865. 
V. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt 
Franfurt einerseits, 
un 
Hannover sowie Oldenburg andererseits, 
den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungs- 
Vertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den 
Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der 
Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und Hau- 
dels. Vereine betheiligten Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig 
und Lüneburg und der Senat der freien Stadt Frankfurt einerseits und Seine Majestät 
der König von Hannover, sowie Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Olden- 
burg andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf 
Grund des Vertrages vom 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und 
Handels-Vereines sicher zu stellen, und zugleich dessen Forksetzung mit den übrigen, 
demselben zur Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben Unter- 
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Jhren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchst Jhren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhochst Ihren Ministerial, Direktor Martin Friedrich Rudolf 
Delbrück;
	        
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