Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

256 1865. 
„Artikel 1. 
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Kö- 
nigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg 
dem, zwischen den andern kontrahirenden Staaten am 28. Juni d. J. abgeschlossenen 
Vertrage, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereines betreffend, in allen 
Punkten bei. 
Ueber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthumes Oldenburg 
an dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6 dieses Vertrages zur Vertheilung kom- 
menden Ertrage der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben ist jedoch ein besonderes 
Abkommen getroffen. 
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Olden- 
burg dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und 
Hamelé-Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig am 28. Juni d. J. abge- 
schlossenen Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein in allen Punkten bei. 
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung. 
Artikel 3. 
Gegenwärkiger Vertrag soll unverzüglich zur Natifikation der hohen kontrahi- 
renden Theile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Natifikationen gleichzeitig 
mit dem Austausch der Ratifikationen des im Artikel 1 bezeichneten Vertrages in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 11. Juli 1864. 
(gez.) von # Esche. 4½72 Delbrück. von Bar. Meyer. 
8.) (L S.) (L. S.) (I. 8.) 
von A##nn, —is Bode. 
(i. s) (I. S.) ·#— 
Thon. von Thielau. Mettenins. 
(I. 8) ((1.8.) (I. S.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.