256 1865.
„Artikel 1.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine Kö-
nigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Oldenburg
dem, zwischen den andern kontrahirenden Staaten am 28. Juni d. J. abgeschlossenen
Vertrage, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereines betreffend, in allen
Punkten bei.
Ueber den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthumes Oldenburg
an dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6 dieses Vertrages zur Vertheilung kom-
menden Ertrage der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben ist jedoch ein besonderes
Abkommen getroffen.
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das Herzogthum Olden-
burg dem, zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll- und
Hamelé-Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig am 28. Juni d. J. abge-
schlossenen Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein in allen Punkten bei.
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung.
Artikel 3.
Gegenwärkiger Vertrag soll unverzüglich zur Natifikation der hohen kontrahi-
renden Theile vorgelegt und es soll die Auswechselung der Natifikationen gleichzeitig
mit dem Austausch der Ratifikationen des im Artikel 1 bezeichneten Vertrages in
Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin den 11. Juli 1864.
(gez.) von # Esche. 4½72 Delbrück. von Bar. Meyer.
8.) (L S.) (L. S.) (I. 8.)
von A##nn, —is Bode.
(i. s) (I. S.) ·#—
Thon. von Thielau. Mettenins.
(I. 8) ((1.8.) (I. S.)