Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 250 
VI. 
Vertrag 
zwischen 
Preufien, Sachsen, Hannover, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, 
und 
Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits, 
betreffend 
den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthumes 
Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 
28. Juni und 11. Juli 1804. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sach- 
sen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Groß- 
herzog von Baden, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer 
Seiner Majeslät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kur. 
fürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten 
Souveraine, Seine Hoheit der Herzog von Brannschweig und Lüneburg. Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg und der Senat der freien Stadt 
Frankfurt einerseits und Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der 
König von Würltemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und 
bei Rhein und Seine Hoheit der Herzog von Nassau andererseits, gleichmäßig von 
dem Wunsche geleitet, die Fortdauer des auf Grund der Verträge vom 22. und 30. 
März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Jamar 
1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853 
zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und Handels-Vereines sicher zu stellen, haben 
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General- Direktor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche 
Allerhöchst Ihren Ministerial- Direktor Alexander Max Philipsborn
	        
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