Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

202 1865. 
VII. 
Vertrag 
zwischen 
Peußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem 
Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine 
gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, 
die 
Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereinc. 
bekreffsend. 
Nachdem die Negierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würt- 
temberg, Baden, Kurhessen, Großherzogihum Hessen, der bei dem Thüringischen 
Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau 
und der sreien Stadt Frankfurt, 
im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 
22. und 30. März und 11. Mal 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 
2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 
4. April 1853 beruhende Zoll- und Handels-Verein, den bei dessen Gründung und 
Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Ver- 
kehr der daran betheiligten Staaten und hierdurch zugleich für die Beförderung der 
Handels- und Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt herbeigeführt hat, 
in dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand des gedachten Zoll- 
und Handels-Vereines sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser, Zwecke Ver- 
handlungen gepslogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt häben: 
Seine Majestät der König von Pleußen: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von 
Pommer Esche, . 
LlllerhöchstJhkcnMinisterial-DirektorAlexanderMaxPhilipsbokn 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial- Direktor Martin Friedrich Rudolph 
elbrück;
	        
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